Mietwertgutachten
§ 558 Abs. 2 BGB - ortsübliche Vergleichsmiete:
"Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. 2Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist."
Anlässe für die Anfertigung eines Mietwertgutachten sind beispielsweise:
- Festlegung einer Miethöhe
- Anpassung von Mietzinsen