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Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten

Die Einholung von Leitungsrechten erfolgt in der Regel vor dem Neubau einer Leitung, also vor Inanspruchnahme eines Privatgrundstückes über Nutzungsvereinbarungen mit den Eigentümern. Das betrifft hauptsächlich Ortsverbindungsleitungen, die nicht unmittelbar mit dem Anschluss des Privatgrundstückes selbst in Verbindung stehen. Leitungen, die vor der Wiedervereinigung Deutschland gebaut wurden, sind im Gebiet der ehemaligen DDR nicht mit Leitungsrechten gesichert worden. Die Sicherung der Alt-Leitungen erfolgt seit der Wiedervereinigung schrittweise aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Form einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung. Diese wird durch staatliche Stellen genehmigt und öffentlich bekannt gegeben, um dann die Grundbucheintragung zu erwirken.

Der Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist und der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.Dezember 1994.

Grundlage für die Einholung des Leitungsrechts sind

  • Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung  mit der Versicherung, dass

    • 1. die Anlage keine Anlage entsprechend § 9 Abs. 2, Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), § 1 Satz 2 SachenR-DV oder entsprechend einer Satzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die gleiche Duldungspflichten festlegt, ist;

    • 2. die Anlage am 3. Oktober 1990 für die öffentliche Ver- oder Entsorgung genutzt wurde, bzw. öffentlichen Zwecken diente;

    • 3. der Antragsteller

      • am 25. Dezember 1993 Betreiber der Energieanlage war bzw.

      • sein Rechtsnachfolger für die Anlage ist;

      • am 11. Januar 1995 Betreiber der wasserwirtschaftlichen Anlage war bzw.

      • sein Rechtsnachfolger für die Anlage ist;

    • 4. die Verfahrenskosten übernommen werden und eine direkte Abrechnung von beauftragten Stellen erfolgen kann.

  • Anlagen
    • Anlage 1 - eine kurze Beschreibung der Anlage mit ihrer Art, dem Leistungsumfang, der Schutzstreifenbreite,

    • Anlage 2 - die auf einer Karte zusammengestellten Informationen über die geplante Leitung und die betroffenen Grundstücke sowie die Beeinträchtigungen durch die Leitung (entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenR-DV),

    • Anlage 3 - eine Liste der Grundstücke, gegliedert nach Amtsgericht und Grundbuchamt, Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt mit der jeweiligen Belastung mit einer Anlage und dem Schutzstreifen mit seiner Breite ),

    • Anlage 4 - ein Übersichtsplan über das Gesamtnetz und den Standort der Anlage am 03. Oktober 1990 sowie die für den Zustand der Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblichen Entscheidungen oder soweit der Plan und die Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine von der technischen Leitung unterschriebene Versicherung der Richtigkeit der Liste nach Anlage 3

Wir erstellen Ihnen die Anträge auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung  aus den Planungsdaten, den Geobasisdaten und Berechnungen an Hand analoger Bestandsrisse und sorgen nach Erhalt des Leitungsrechts für die Registrierung Ihrer neuen Geofachdaten (Daten mit Bezug zum Grundstück und zur Leitung ) in Ihrem Datenbestand. 


Antrag für Leitungs- und Anlagenrecht (29,64 kB)

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Leitungsrechtsplan