Beurkundung
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist dazu berechtigt Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen des Grund und Bodens festgestellt wurden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Folgende Bescheinigungen stellen wir Ihnen aus:
- Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen im Sinne von § 7 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612) (Lageplan)
- Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Satzungen (z.B. Bebauungsplan)
- Bescheinigungen für festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände
- Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien